§ 1      Geltungsbereich und Form

  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der RETECH Deutschland GmbH & Co. KG (nachfolgend „RETECH“) erfolgen aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die RETECH mit seinen Vertragspartnern (nachstehend „Kunde“) über die von RETECH angebotenen oder die bei RETECH beauftragten Lieferungen oder Leistungen schließt. Sofern ein Vertrag unter Geltung dieser AVLB den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, gelten diese AVLB ohne Rücksicht darauf, ob RETECH diese beweglichen Sachen selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft.
  2. Diese AVLB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als RETECH ihrer Geltung schriftlich ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn RETECH in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringt. Selbst wenn RETECH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
  3. Diese AVLB gelten gegenüber
    1. einer natürlichen oder juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages mit RETECH in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer i.S.d. § 14 BGB) und
    2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  4. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese AVLB in der zum Zeitpunkt der Bestellung bzw. Annahme des Kunden (bzw. falls der Kunde uns das Angebot auf Abschluss eines Vertrages unterbreitet im Zeitpunkt der Abgabe des Angebots) gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung auch für künftige Verträge, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden und ohne, dass RETECH in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich abzugeben, wobei Schriftlichkeit in Sinne dieser AVLB die Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) einschließt. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

§ 2      Angebot und Vertragsschluss

  1. Alle Angebote von RETECH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge von Kunden kann RETECH innerhalb von 7 Tagen nach Zugang annehmen.
  2. Ein Vertrag kommt in der Regel mit der auf eine Bestellung, einen Auftrag oder ein Angebot des Kunden bezogenen, schriftlichen Auftragsbestätigung durch RETECH zustande. Bietet RETECH dem Kunden Lieferungen und Leistungen an, kommt der Vertrag mit einer mit dem Angebot übereinstimmenden Annahme des Kunden zustande (beide Varianten: der „Vertragsschluss“), wobei die Annahme durch den Kunden nur innerhalb von 30 Tagen ab Zugang des Angebots beim Kunden erklärt werden kann. Ist dem Kunden für die Annahme des Angebots eine Frist gesetzt, kommt ein Vertrag nur bei fristgerechter Annahme zustande. Im Falle einer nicht fristgerechten oder nicht übereinstimmenden Annahme durch den Kunden gilt diese Annahme als neue Bestellung des Kunden gegenüber RETECH und ein Vertrag kommt erst mit der übereinstimmenden Auftragsbestätigung von RETECH zustande.
  3. Ergänzungen und Abänderungen aller getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AVLB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser AVLB. Mit Ausnahme von Geschäftsführern, Prokuristen oder dem Kunden gegenüber explizit benannte Ansprechpartner sind die Mitarbeiter von RETECH nicht berechtigt, abweichende mündliche Abreden zu treffen. Werden mündliche Vereinbarungen durch die dazu befugten Personen getroffen, sind diese schriftlich zu bestätigen.
  4. Angaben von RETECH zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Dies gilt nicht, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung – z.B. mit vom Kunden übermittelten technischen Zeichnungen – voraussetzt, die Bestellung aufgrund vorab von RETECH an den Kunden übersendeten Mustern erfolgt oder der Gegenstand der Lieferung oder Leistung zwischen den Parteien genauer vereinbart wurde. Zulässig sind aber stets handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Teilen oder Stoffen durch gleichwertige Teile oder Stoffe, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird.
  1. RETECH behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von RETECH weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von RETECH diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
  2. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Anspruch von RETECH auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist RETECH nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann RETECH den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

 

§ 3      Leistungen

  1. Die vertraglichen Verpflichtungen von RETECH ergeben sich aus dem nach § 2 Abs. 2 geschlossenen Vertrag in Verbindung mit den weiteren Vorschriften dieser AVLB.
  2. RETECH behält sich unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 4 Änderungen sowohl im Konstruktions- und Herstellungsprozess als auch eine Veränderung des Herstellungsorts der Ware auch während der Lieferfrist bzw. Lieferzeit vor, sofern diese Änderungen keine Auswirkungen auf Form und (vereinbarte) Beschaffenheit der Waren haben. RETECH stellt insbesondere sicher, dass die Waren auch bei Änderungen des Konstruktions- und Herstellungsprozesses bzw. des Herstellungsorts weiterhin den vom Kunden freigegebenen Mustern und/oder technischen Zeichnungen entsprechen.
  3. RETECH stellt sicher, dass die an den Kunden gelieferten Waren den anerkannten Regeln der Technik sowie den allgemeingültigen gesetzlichen Vorschriften (z.B. zum Umweltschutz) entsprechen. Sofern die Waren in einem bestimmten Umfeld eingesetzt werden sollen, für das spezielle gesetzliche Vorschriften gelten (z.B. Unfallverhütungsvorschriften, Erfordernis behördlicher Genehmigungen etc.) ist dies vom Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung mitzuteilen und mit RETECH hierüber eine spezielle Beschaffenheitsvereinbarung zu treffen.
  4. RETECH ist bei der Ausführung der vertraglichen Leistung gegebenenfalls auf die Mitwirkung von Dritten (z.B. Lieferanten, Subunternehmer etc.) angewiesen. RETECH ist dazu berechtigt, diesen Dritten nicht öffentlich zugängliche Unterlagen, die der Kunde seinerseits RETECH zur Verfügung gestellt hat (z.B. technische Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen und Beschreibungen), unter Entfernung sämtlicher Hinweise auf die Urheberschaft des Kunden anonymisiert weiterzuleiten, soweit dies für die Durchführung der den Dritten obliegende Leistung erforderlich ist. RETECH obliegt es, die jeweils beauftragten Dritten zu verpflichten, diese Unterlagen vertraulich zu behandeln und nach Leistungserbringung herauszugeben sowie etwaige Kopien zu löschen.
  5. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass der Leistungserbringung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren hemmen Fristen und Lieferzeiten. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen; Schadensersatzansprüche werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschreitungen nach Maßgabe von § 12 dieser AVLB ausgeschlossen.

 

§ 4      Lieferung und Lieferzeit

  1. RETECH wählt die Versandart, das Transportmittel und die Verpackung nach pflichtgemäßen Ermessen. Sofern der Kunde eine bestimmte Versandart, Verpackung oder ein bestimmtes Transportmittel wünscht, hat er die daraus entstehenden Mehrkosten zu tragen. Gleiches gilt, wenn der Kunde nach Vertragsschluss eine abweichende Lieferadresse mitteilt.
  2. RETECH ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn
    1. die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
    2. die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
    3. dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, RETECH erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
  3. Maßgeblich für die Lieferzeit sind grundsätzlich die von RETECH in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen. Diese gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine – sofern nicht ausdrücklich von RETECH anders angegeben – auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragte Personen.
  4. Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss, allerdings nicht vor Eingang von durch den Kunden etwaig beizubringender Unterlagen, Genehmigungen, Informationen und/oder etwaig zu leistender Vorkasse oder Anzahlungen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware zur Übernahme bereitsteht (nachstehend „Abholbereitschaft“) oder, bei vereinbarten Versand, die Ware versendet wurde und dem Kunden die Abholbereitschaft bzw. der Versand mitgeteilt wurde. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung etwaiger Vertrags- und Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.
  5. RETECH behält sich eine Anpassung der Lieferfrist vor, sofern nach Vertragsschluss auf Veranlassung des Kunden Änderungen in Bezug auf Art und Umfang der vertragsgegenständlichen Ware gewünscht werden.
  6. RETECH ist dazu berechtigt, die Ware bis zu einer Woche früher als ursprünglich in Aussicht gestellt beim Kunden anzuliefern, ohne dass es hierfür einer Zustimmung des Kunden bedarf.
    RETECH wird den Kunden über eine frühere Anlieferung aber rechtzeitig informieren.
  1. RETECH kann – unbeschadet der RETECH zustehenden Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber RETECH nicht nachkommt.
  2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener, unabwendbarer und unverschuldeter Ereignisse (z.B. Betriebsstörung, Störung der Telekommunikation, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Beschlagnahme, Energieversorgungsschwierigkeiten, Krieg, Aufstand, Embargo, Epidemien, Pandemien sowie Naturkatastrophen), die nachweislich auf die Fertigstellung, Auslieferung oder Ablieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von RETECH nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
  3. Gerät RETECH mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von RETECH auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 12 dieser AVLB beschränkt. RETECH haftet nicht für den eigenen Verzug einer Lieferung oder Leistung, sofern dieser seine Ursache in einer nicht rechtzeitigen Belieferung durch einen Zulieferer hat und der betreffende Zulieferer vom Kunden gegenüber RETECH als zwingend zu wählender Zulieferer benannt wurde.
  4. Für den Fall, dass RETECH eine vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, wird RETECH den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist RETECH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird RETECH unverzüglich erstatten.
  5. Wird die Lieferung auf Wunsch des Kunden verzögert, so kann RETECH ihm, beginnend eine Woche nach Mitteilung der Lieferbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jede Woche, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungsbetrages, berechnen, wobei die Geltendmachung höherer Lagerkosten vorbehalten bleibt, auf die die berechneten Kosten angerechnet werden. Der Kunde kann geringere Kosten für die Lagerung der Ware nachweisen. RETECH ist darüber hinaus berechtigt, nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Kunden nach Ablauf der Verzögerung auf der Grundlage der vereinbarten Lieferbedingungen und unter Vereinbarung einer neuen Lieferfrist erneut zu beliefern.

 

§ 5      Preise und Zahlungen

  1. Es gelten, vorbehaltlich des § 5 Abs. 5 die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise.
  2. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen bzw. dem von RETECH unterbreiteten und vom Kunden angenommenen Angebot aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
  3. Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto an die auf der jeweiligen Rechnung genannte Bankverbindung von RETECH zu leisten. RETECH ist, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung jederzeit berechtigt, eine Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse oder Anzahlung durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt RETECH spätestens mit der Auftragsbestätigung bzw. dem Angebot. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei RETECH. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
  1. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
  2. RETECH wird die auf der Grundlage des jeweiligen Vertrags zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, sofern die Erhöhung oder Verringerung der Kosten die Einkaufspreise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses um mehr als 10 % übersteigen oder unterschreiten. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Energie und Rohstoffen (v.a. Edelstahl) erhöhen oder absenken.  Steigerungen bei einer Kostenart (z.B. den Materialkosten) dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen   (etwa bei den Energiekosten) erfolgt.
    • Bei Kostensenkungen sind von RETECH die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden.
    • RETECH wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen  werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
    • Sollte sich diese Wertsicherungsklausel als unwirksam erweisen, sind sowohl RETECH als auch der Kunde dazu verpflichtet, die Klausel derart anpassen, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. des PreisKlG) erfüllt und wirtschaftlich der hier vereinbarten Klausel möglichst nahe kommt.
  1. Ansprüche des Kunden gegenüber RETECH dürfen nicht abgetreten werden.
  2. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch von RETECH auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist RETECH nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann RETECH den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

 

§ 6      Verpackung

  1. Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist bei solchen Verpackungen ausgeschlossen, für die ein Duales System der Abfallbeseitigung oder ähnliches eingerichtet wurde (systembeteiligungspflichtige Verpackungen), das von der zulässigen Behörde nach dem Verpackungsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung anerkannt ist. Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist ebenfalls ausgeschlossen, soweit von RETECH gemäß des Verpackungsgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen restentleert zu übergeben.
  2. Soweit RETECH mit dem Kunden vereinbart, dass dieser gegen die Gewährung einer Entsorgungspauschale auf sein Rückgaberecht verzichtet, ist dieser verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordnete Entsorgung gemäß den Vorschriften des Verpackungsgesetzes gewährleistet.

 

§ 7      Eigentumsvorbehalt

  1. RETECH behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung („gesicherte Forderungen“) das Eigentum an den gelieferten Waren vor.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Wasser, Feuer und sonstige Schäden zu versichern.
  3. Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat RETECH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen oder Beschlagnahmen) auf die RETECH gehörenden Waren erfolgen.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist RETECH über die in § 5 Abs. 7 statuierten Rechte hinaus dazu berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; RETECH ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf RETECH die Herausgabe nur verlangen, wenn dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  5. Der Kunde ist bis auf Widerruf (unten lit. c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
    1. Der Eigentumsvorbehalt von RETECH erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei RETECH als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt RETECH Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
    2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon mit Vertragsschluss insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an RETECH ab. RETECH nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
    3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben RETECH ermächtigt. RETECH verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber RETECH nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und RETECH den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann RETECH verlangen, dass der Kunde gegenüber RETECH die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist RETECH in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
  6. RETECH behält sich vor, den Kunden nach Behebung des Leistungshindernisses oder Leistung einer Sicherheit den Kunden unter erneuter Geltung und Fortlauf der vereinbarten Lieferfrist zu beliefern.

 

§ 8      Erfüllungsort, Gefahrübergang

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von RETECH, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart wurde. Schuldet RETECH auch eine Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
  2. Die Gefahr geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist und RETECH nicht Transport oder Installation übernommen hat, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über.
  3. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und RETECH dies dem Kunden angezeigt hat.
  4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder lehnt er die Annahme der bestellten Ware ernsthaft und endgültig ab, so ist RETECH berechtigt, nach schriftlicher Mahnung mit angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

 

 

§ 9      Schutzrechte

  1. RETECH steht nach Maßgabe dieses § 9 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist.
  2. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird RETECH nach eigener Wahl und auf eigene Kosten, stets aber in Absprache mit dem Kunden, den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt RETECH dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen des § 12 dieser AVLB.
  3. Abweichend von § 9 Abs. 1 und 2 gilt, dass, sofern der Liefergegenstand auf genauen Vorgaben des Kunden hergestellt wird (z.B. auf Basis von durch den Kunden an RETECH übermittelten technischen Zeichnungen), der Kunde selbst dafür Sorge zu tragen hat, dass der Liefergegenstand frei von Schutzrechten Dritter ist und RETECH vom Kunden von etwaigen Ansprüchen freizustellen ist.
  4. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden. Die Vertragspartner sind sich in diesem Falle zur gegenseitigen Unterstützung verpflichtet.

 

§ 10 Ansprüche bei Sach- und Rechtsmängeln, Verjährungsfrist für Sachmängel

  1. Die Ware ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die in dem Vertrag vereinbarte Beschaffenheit hat und sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (nachstehend „subjektive Anforderungen“). Subjektive Anforderungen sind nur dann für RETECH verbindlich, soweit sie schriftlich in der Auftragsbestätigung bzw. dem Angebot vereinbart wurden. Soweit keine subjektiven Anforderungen vereinbart wurden, ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den objektiven Anforderungen i.S.d. § 434 Abs. 3 BGB entspricht.
  2. Weist die Ware bei Gefahrenübergang einen Mangel auf, umfasst der Nacherfüllungsanspruch des Kunden nach Wahl von RETECH die unentgeltliche (Nach-)Lieferung einer mangelfreien Ware (Ersatzlieferung) oder die unentgeltliche Beseitigung des Mangels (Nachbesserung). Die Ersatzvornahme und eine nachfolgende Geltendmachung der der erforderlichen Aufwendungen durch den Kunden ist ausgeschlossen. RETECH ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Zur Vornahme aller nach dem billigen Ermessen von RETECH notwendig erscheinenden Nachbesserungsmaßnahmen oder Ersatzlieferungen hat der Kunde RETECH stets die erforderliche Zeit und die Gelegenheit zu gewähren, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben oder den Zugang zu dieser Ware zu ermöglichen, sonst ist RETECH von der Nacherfüllung befreit.
  3. RETECH haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Die Geltendmachung von Sachmängelansprüchen des Kunden setzt voraus, dass dieser seiner nach § 377 und ggf. § 381 Abs. 2 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Ablieferung bzw. Auslieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist RETECH hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von sieben Arbeitstagen ab Ablieferung bzw. Auslieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Spätestens müssen Mängel jedoch zwölf Monate nach Ablieferung bzw. Auslieferung der Ware schriftlich angezeigt werden. Äußerlich erkennbare Transportschäden sind unverzüglich, äußerlich nicht erkennbare Transportschäden innerhalb von drei Tagen nach Ablieferung der Ware schriftlich anzuzeigen. Die Mängelrüge muss vom Kunden schriftlich mit den entsprechenden Dokumenten und Mustern sowie ggf. Fotografien eingereicht werden. RETECH ist nicht verpflichtet, Waren, die ihr ohne ihr vorheriges Einverständnis zurückgeschickt werden, zurückzusenden oder für ihre Aufbewahrung zu sorgen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist RETECHs Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
  4. RETECH haftet weiter nicht für Mängel, deren Ursache bei einem Zulieferer liegen (z.B. mangelhaftes Material) und dieser vom Kunden gegenüber RETECH als zwingend zu wählender Zulieferer benannt wurde.
  5. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die RETECH aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird RETECH nach eigener Wahl die Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen RETECH bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AVLB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen RETECH gehemmt.
  6. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Für Nachbesserungen und Ersatzlieferungen im Rahmen der Gewährleistung läuft keine eigene Gewährleistungsfrist, es bleibt bei der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Ware. Die Gewährleistungsfrist wird jedoch um die Dauer einer etwaig durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
  7. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von RETECH den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
  8. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
  9. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe des § 12 dieser AVLB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

Für Schäden, die durch

  1. Gewalteinwirkung,
  2. nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch,
  3. Reparaturmaßnahmen durch nicht von RETECH autorisiertes bzw. geschultes Personal,
  4. nicht von RETECH gelieferte Teile

verursacht worden sind, leistet RETECH keine Gewähr. RETECH übernimmt weiterhin keine Gewähr für den Ausfall von oder Schäden an Verschleißteilen, die auf natürlichem Verschleiß beruhen.

  1. Im Falle eines Unternehmerrückgriffs wird vermutet, dass zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Kunden Mängel nicht vorhanden waren, wenn der Kunde die Ware nach diesem § 10 pflichtgemäß untersucht, jedoch keine Mängel schriftlich und fristgerecht angezeigt hat, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des Mangels unvereinbar. Macht der Kunde Rückgriffsansprüche geltend, muss er sich RETECH gegenüber so behandeln lassen, als habe er alle gesetzlich zulässigen vertragsrechtlichen Möglichkeiten gegenüber seinem Vertragspartner (z.B. Verweigerung der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit oder Beschränkung des Aufwendungsersatzes auf einen angemessenen Betrag) zur Minimierung des tatsächlichen und finanziellen Aufwands der Gewährleistungsrechte des Vertragspartners umgesetzt. Ansprüche aus einem Unternehmerrückgriff sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. Rückgriffsansprüche bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

Folgt der Unternehmerrückgriff aus der Endlieferung der Ware an einen Unternehmer, so haftet RETECH nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten; § 12 dieser AVLB gilt entsprechend.

In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher (Unternehmerrückgriff gemäß §§ 478, 445a, 445b
bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB), sofern nicht ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde.

 

§ 11 Rücktritts- oder Minderungsrechte des Kunden

  1. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn RETECH vor Gefahrübergang die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird. Ist RETECH erkennbar nur vorübergehend an der Leistung gehindert, ist der Kunde nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn RETECH nicht in angemessener Frist nach Wegfall des Leistungshindernisses leistet. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der vereinbarten Lieferung oder Leistung um ein relatives Fixgeschäft i.S.d. § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB bzw. § 376 HGB handelt.
  2. Der Kunde kann auch vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Waren die Ausführung eines Teiles der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Kunde die Gegenleistung entsprechend mindern. Bei der Ermittlung der Wertminderung sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, wobei für die Wertminderung allein das Nutzungsinteresse des Kunden maßgeblich ist.
  3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Kunden ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.Der Kunde hat ferner ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag,
  • wenn RETECH eine schriftlich gestellte angemessene Frist zur Nacherfüllung wegen eines Mangels im Sinne dieser AVLB fruchtlos verstreichen lässt. Dabei ist die Frist zur Nacherfüllung so zu stellen, dass sie etwaige Bestell- und Lieferfristen für notwendige. Ersatzteile und Grundstoffe für die Durchführung der Nachbesserung berücksichtigt;
  • wenn die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen ist, wobei mindestens zwei Versuche einzuräumen sind.

In den vorgenannten Fällen kann der Kunde nach seiner Wahl statt des Rücktritts auch eine entsprechende Minderung des Kaufpreises erklären.

  1. Liegen nach Abschluss der Nacherfüllung noch Mängel vor, die nicht erheblich sind, wovon widerlegbar auszugehen ist, wenn die Ware noch für die zweckentsprechende Nutzung geeignet ist, ist das Rücktrittsrecht des Kunden ausgeschlossen. Dem Kunden steht in diesem Fall ein Minderungsrecht zu. Für die Ermittlung der Wertminderung finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung, wobei für die Wertminderung allein das Nutzungsinteresse des Kunden maßgeblich ist.
  2. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn RETECH die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

§ 12 Haftung

  1. Auf Schadensersatz haftet RETECH – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet RETECH, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungserleichterungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
    1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d.h. eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von RETECH jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  2. Die sich aus § 12 Abs. 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde (wobei in diesem Fall die Haftung auf den Umfang beschränkt ist, in dem die Beschaffenheitsgarantie die Absicherung des Kunden gegen den konkret eigetretenen Schaden gerade bezwecken sollte) und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  1. Weitere Ansprüche, insbesondere Freistellungsansprüche und Ansprüche auf Ersatz indirekter Schäden bzw. indirekter Folgeschäden sowie etwaiger Vertragsstrafen sind vorbehaltlich der Fälle in § 12 Abs. 1 und Abs. 2 dieser AVLB ausgeschlossen.
  2. Die sich aus diesem § 12 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden RETECH nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat sowie gegenüber gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Kunden.

 

§ 13 Datenschutz

Die Parteien verpflichten sich, die anwendbaren Datenschutzgesetze – insbesondere die DSGVO und das BDSG – zu beachten und personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit diesen zur Erreichung des Vertragszwecks und der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen zu verarbeiten. Ergänzende Informationen und Vereinbarungen können produktbezogen notwendig werden und werden vor einer Datenverarbeitung mitgeteilt.

 

§ 14 Vertraulichkeit

  1. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Informationen, die ihm durch die mit RETECH bestehende Vertragsbeziehung bekannt werden, einschließlich Preisen, Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstige Informationen zu Erfindungen, Ideen, Konzeptionen, Entwürfen und Gestaltungen (zusammenfassend nachfolgend „Informationen“) streng geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben, auch nicht unter einer entsprechenden Geheimhaltungsvereinbarung mit diesen Dritten. Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) findet entsprechende Anwendung, wobei sämtliche dem Kunden im Rahmen der Vertragsbeziehung bekannt gewordenen Informationen, unter  Beachtung von § 12 Abs. 3 dieser AVLB, als Geschäftsgeheimnis gelten. Der Kunde stellt durch geeignete vertragliche Vereinbarungen sicher, dass auch seine von der Vertragsbeziehung betroffenen Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen entsprechend den Regelungen dieses § 14 zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Der Kunde wird dies RETECH auf Wunsch auch schriftlich nachweisen.
  1. Der Kunde verpflichtet sich, Informationen nur für Zwecke der jeweiligen Vertragsbeziehung zu verwenden, nicht kommerziell zu verwerten und nicht zum Gegenstand von gewerblichen Schutzrechten zu machen.Die vorstehenden Verpflichtungen entfallen für solche Informationen, für die der Kunde nachweist, dass sie ihm in rechtmäßiger Weise vor dem Empfang durch RETECH bekannt waren, die der Öffentlichkeit vor dem Empfang durch RETECH zugänglich waren, die der Öffentlichkeit nach dem Empfang durch RETECH zugänglich werden, ohne dass der Kunde hierfür verantwortlich ist, und für solche Informationen, die dem Kunden zu einem beliebigen Zeitpunkt von einem nach bester Kenntnis des Kunden dazu berechtigten Dritten zugänglich gemacht werden. Zuletzt entfallen die vorstehenden Verpflichtungen auch, wenn der Kunde gesetzlich dazu verpflichtet ist, Informationen in gerichtlichen, behördlichen oder sonstigen Verfahren zu offenbaren.
  1. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt mit ihren Einschränkungen über den Zeitpunkt der wechselseitigen Erfüllung des jeweiligen zwischen RETECH und einem Kunden geschlossenen Vertrag hinaus für weitere zehn Jahre, sofern sich eine darüberhinausgehende Geheimhaltungsverpflichtung nicht aus gesetzlichen Regelungen ergibt.

 

§ 15 Schlussbestimmungen

  1. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und des internationalen Privatrechts Anwendung.
  2. Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, auch für Verfahren wegen Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, ist der Sitz von RETECH. Dies gilt nicht, soweit ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist.
  3. Soweit ein Vertrag oder diese AVLB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AVLB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Stand 08/2024